Allgemeine Geschäftsbedingungen –
Event-/Elektrotechnik

I.Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Mieter und Vermieter.
Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossenen Verträge.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. 

II.Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen gelten spätesten bei Entgegennahme der Ware oder Leistung. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Stage Eventtechnik. 

III.Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern schriftlich nicht anders vereinbart
Alle Verträge werden mit Erhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Leistung und Lieferung rechtsgültig.
Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
Unsere Preise verstehen sich in der angegebenen Währung.
Druckfehler und Irrtümer sowie Preisänderungen vorbehalten. 

IV.Ausführung
Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen,
dass er ein anderes Gerät bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät als unwesentlich anzusehen ist. 

V.Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Rechnung.
Die Zahlungsbedingung wird schriftlich im Auftrag festgelegt.
Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Mieters sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen und weiterhin alle offenen Forderungen
zu sofortigen Zahlung fällig zu stellen und/oder Schadensersatz zu fordern.
Verzugszinsen orientieren sich an der gesetzlichen Regelung von derzeit 4%.
 
VI.Weitergabe
Eine Weitergabe der Geräte aus der Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nicht gestattet.
Erfolgt dennoch eine unzulässige Weitergabe an Dritte,
ist der Vermieter berechtigt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen. 

VII.Schadensersatz,Versicherung,Haftung
Der Mieter erklärt mit Überlassung der Mietsache durch den Vermieter die Mangelfreiheit derselben.
Der Mieter hat bei Übergabe der Anlage Gelegenheit die Gegenstände auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen.
Die Verantwortung für die Gegenstände liegt während der gesamten Veranstaltung,
sowie während der Auf- und Abbauzeit, beim Auftraggeber.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keine Unbefugten die Geräte benutzen und abgesperrte Bereiche betreten.
Sollte es zu einer Beschädigung oder zu einem Diebstahl kommen, so werden die entstandenen kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
Bei Beschädigung durch Dritte haftet der Veranstalter.
Muss die Veranstaltung aus diesem Grund ausfallen, so kann der Auftraggeber keinerlei Forderungen an uns stellen,
der vereinbarte Preis muss in voller Höhe vom Mieter gezahlt werden.
Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter
kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffungen verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
 
Stage Studio&Event übernimmt keine Haftung für Schäden an den Räumlichkeiten und des umliegenden Geländes,
soweit diese nicht während des Auf- und Abbaus durch unser Personal verursacht werden.
Bei Bedienung der technischen Anlage durch den Mieter, ist dieser für die ordnungsgemäße Installation der Anlage verantwortlich.
Stage Eventtechnik übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden,
die durch nicht gerechte Installation durch den Mieter fahrlässig verursacht werden. 

VIII.Rücktritt bei Veranstaltungen und Verleih
Der Rücktritt vom Vertrag Seitens des Auftraggebers kann generell nur schriftlich erfolgen,
Der Rücktritt ist ab dem Zeitpunkt des Posteingangs oder ab Erhalt der E-Mail gültig. 
Folgende Fristen und Kosten sind festgesetzt: 

• Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Abholung oder Lieferung entstehen dem Mieter keine Kosten. 
• Bei kurzfristigem Rücktritt hat der Mieter eine Entschädigung wie folgt zu zahlen: 
• Bis 1 Woche vor Mietbeginn 35% der Gesamtsumme 
• Bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtsumme 
• Bei Rücktritt am Miettag bzw. bei Nichtabholung der Ware 100% der Gesamtsumme 

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen
und bei fruchtlosem Ablauf der Miesache anderweitig zu vermieten. 

X.Veranstaltungen
Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht,
hat der Vermieter die hierfür erforderlichen Rechte.
Der Vermieter kann die technische Anlage abschalten oder ggf. auch abbauen, wenn für anwesende Personen eine Gefahr besteht.
Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die technische Anlage gefährden.
Wird wegen den genannten Voraussetzungen die technische Anlage abgeschalten oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt,
deshalb Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen den Vermieter herzuleiten. 
Bei Open-Air Veranstaltungen hat der Mieter für eine regendichte Überdachung von
Bühne, Lichttechnik und Beschallungstechnik zu sorgen,
diese Überdachung muss auch von jeder Seite her gegen Regen schützen.
Der Mieter versichert, dass die elektrischen Anlagen des Auftrittsortes neuesten Verordnungen der VDE entsprechen,
sowie von selbst mitgebrachten Geräten neuesten Verordnungen der VDE ~ DGUV-Messung ~ entsprechen.
Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter alle daraus resultierenden Kosten für eventuell entstandenen Schäden.
 
XI.GEMA/GEZ/GVL
Stage Eventtechnik übernimmt keine Gebühren für GEMA, GEZ, und GVL.
Die Anmeldung und die dafür entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. 

XII.Allgemeines II
Mieter und Vermieter vereinbaren Stillschweigen über die gesamten vertraglichen Vereinbarungen
insbesondere über die vereinbarten Preise.
Hilfsmittel für einen leichteren Aufbau der Anlage sind vom Auftraggeber zu stellen.
Hierzu zählen z.B. Hebebühnen, Steiger, Stapler, usw.
Sollten diese Hilfsmittel nicht geprüft oder nach dem aktuellen Stand der Technik genügen,
behalten wir uns vor unsere Anlage nicht aufzubauen.
Der vereinbarte Preis muss auch dann vom Mieter in voller Höhe beglichen werden.
Eventuell entstehender zeitlicher Mehraufwand durch fehlende Hilfsmittel wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
Werden vom Mieter Helfer gestellt, so müssen diese beim Auf- und Abbau,
sowie während der Veranstaltung nüchtern sein.


Stand: 06/2016